Abgeber, Beförderer sowie Empfänger von Wirtschaftsdüngern haben spätestens einen Monat (für Letztempfänger im eigenen Betrieb: zwei Monate) nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen folgendes angegeben werden muss:
Inverkehrbringen bedeutet in diesem Zusammenhang jede Abgabe, auch wenn dafür kein Geld verlangt wird. Wenn die Begleitpapiere die geforderten Angaben enthalten, ist es ausreichend, diese Papiere geordnet aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren und der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen.
Erfolgt der Import aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der nach Landesrecht zuständigen Stelle unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
Alle Abgeber, die diese Stoffe nach dem 1.September 2010 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, müssen dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle vor der erstmaligen Tätigkeit mitteilen. Alle anderen Inverkehrbringer, die bereits in der Vergangenheit diese Stoffe gewerblich in Verkehr brachten und weiterhin in Verkehr bringen, müssen dies umgehend melden.
Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die aus tierischen Ausscheidungen bestehen. Auch pflanzliche Stoffe, die im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft anfallen, zählen zu den Wirtschaftsdüngern. Die Verordnung gilt auch für Mischungen. Eine aerobe bzw. anaerobe Behandlung ändert am Status Wirtschaftsdünger nichts.