Arbeitskräfte

Formen der Anstellung und Kosten:

  • Lohnarbeit
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Geringfügige Beschäftigung
  • Werkstudent
  • Arbeitgeberkosten

Arbeitskräfte

Eine Voll-Arbeitskraft ist volljährig beschäftigt und gänzlich arbeitsfähig. Im Allgemeinen unterscheiden sich Arbeitskräfte in der Landwirtschaft nach ihrer

Beschäftigungsdauer:

  • Ständig – nicht ständig am Betrieb
  • Voll- oder Teilzeit-Beschäftigung

Rechtsstellung:

  • Entlohnte – nicht entlohnte Arbeitskräfte
  • Familieneigen – fremde Arbeitskraft

Einteilung nach Arbeitskrafteinheiten:

Pro Familienarbeitskraft können je nach Betrieb für eine gesunde Arbeitsbelastung zwischen 2600 und 2800 h angenommen werden. Werte um die 3000 h pro AK sind allerdings keine Seltenheit.

Eine Fremdarbeitskraft ist i.d.R. 1800 h im Jahr im Betrieb tätig.

 

Beispiel:

Vollbeschäftigung bei 300 Tagen im Jahr und 9 h täglich ergeben eine Arbeitsbelastung von 2700 h pro Arbeitskraft.

 

(Quelle: LBD)


Lohnarbeit

Landwirte führen im Auftrag Dritter Dienstleistungen im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich durch. Hierfür gelten die Regelungen des Zuerwerbs im Nebenbetrieb. Der Lohnsatz für die geleistete Arbeit bemisst sich an den eigenen Vorstellungen bzw. den Nutzungskosten alternativer Tätigkeiten.

 

Beispiel:

Ein Landwirt betreibt Grünflächenpflege für eine örtliche Kommune. Da er alternativ in einer angrenzenden Firma für 20 €/h arbeiten könnte, liegt der eigene Lohnsatz für die Grünflächenpflege in derselben Höhe.

 

(Quelle: LBD)


Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfreie Arbeitsverhältnisse.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die nach ihrer Eigenart (z.B. Erntehilfe) im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist, nicht regelmäßig und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Grundvoraussetzung ist im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung ein befristeter Arbeitseinsatz. Dieser begrenzt sich auf folgende Zeiträume:

Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Dreimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend.

Handelt es sich um Mehrfachbeschäftigungen mit mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche, treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Dies gilt jedoch nur, wenn die einzelnen Beschäftigungszeiten keine vollen Kalendermonate waren. Generell werden mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet.

Treffen Zeiten, in denen eine kurzfristige Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche aufeinander, so ist bei der Zusammenrechnung der maximalen Arbeitstage einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.

Generell werden mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet.

Neben den beschränkten Zeiträumen ist die Berufsmäßigkeit der Anstellung zu prüfen, denn die Beschäftigung im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung darf nur erfolgen, sofern der einzelne Mitarbeiter diese nicht berufsmäßig ausübt.

Nicht berufsmäßig beschäftigt sind beispielsweise:

  • Selbstständige
  • Hausfrauen, Schüler, Studenten und Rentner

Um den Status des Mitarbeiters gegenüber Behörden wie beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung nachweisen zu können, sollte vom Mitarbeiter unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn stets ein entsprechender Personalfragebogen ausgefüllt werden und die entsprechenden Nachweise wie beispielsweise Schülerausweis oder Immatrikulationsbescheinigung beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

Weiter darf die Beschäftigung nur gelegentlich und nicht regelmäßig ausgeübt werden.

Da die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, fallen weder für Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge an. Der Arbeitgeber zahlt, je nach Beschäftigungsdauer, lediglich Beiträge für die Umlagen 1,2 und 3:

  • 0,9% Umlageverfahren U1
  • 0,3 % Umlageverfahren U2
  • 0,09% Insolvenzgeldumlage

Die Lohnsteuer kann in der Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitnehmer über eine elektronische Lohnsteuerkarte oder mit einem Pauschalsatz von 5% durch den Arbeitgeber abgeführt werden. Als Voraussetzungen gelten:

  • die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 13 Abs.1 EStG tätig ist,
  • die Aushilfskraft ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wird,
  • die Aushilfskraft nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
  • die Aushilfskraft nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
  • die Aushilfskraft nur für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wird (eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet) und
  • der Stundenlohn höchstens 12 € beträgt (§ 40a Abs.4 EStG).

Beispiel:

Ein Landwirt einigt sich mit einem arbeitswilligen Studenten auf eine Anstellung in den zweimonatigen Semesterferien zur Unterstützung der Erntearbeiten. Sie legen einen Stundenlohn von 12 € pro Stunde netto fest.

(Quelle: LBD)


Gerüngfügige Beschäftigung

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt liegt bei max. 450 €. Einmalzahlungen gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Pauschale Abgaben Arbeitgeber:

  • 13% Krankenversicherungsbeitrag
  • 15% Rentenversicherungsbeitrag
  • 2% Lohnsteuer (sofern nicht individuelle Versteuerung über Lohnsteuerkarte oder Abwälzung der pauschalen Steuer auf den Arbeitnehmer)
  • 0,9% Umlageverfahren U1
  • 0,3 % Umlageverfahren U2
  • 0,09% Insolvenzgeldumlage

Pauschale Abgaben für Arbeitnehmer:

  • 3,7% Rentenversicherungsbeitrag (befreibar)

Beispiel:

Ein Landwirt einigt sich mit einem arbeitswilligen Studenten auf eine Anstellung als geringfügige Beschäftigung. Sie legen einen Stundenlohn von 12€ pro Stunde netto fest. Der Student lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien.

(Quelle: LBD)


Werkstudent

Landwirtschaftliche Betriebe können Studenten auf Basis eines Werkstudentenvertrages anstellen. Der Student ist außer in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zahlen eine Beitragsbelastung von 9,35%. Für Entgelte zwischen 450,01 und 850 € pro Monat können Studenten die Gleitzonenregelung nutzen.

Vorrausetzung für die Beschäftigung ist eine 20-Stunden-Grenze in der Woche. Die Arbeitszeit sollte daher überwiegend in den Abend- bzw. Nachtstunden und /oder am Wochenende stattfinden. Wird die Arbeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt, ist dies unerheblich. Allerdings gilt noch eine 26-Wochen-Grenze. Wenn ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern.

Ob die Anstellung befristet oder unbefristet ist, bleibt generell uninteressant. Auch die Höhe des Entgelts ist beliebig.

Beispiel:

Ein Landwirt einigt sich mit einem arbeitswilligen Studenten auf eine Anstellung als Werkstudent. Sie legen einen Stundenlohn von 12 € pro Stunde fest. Der Student arbeitet vorwiegend am Wochenende und in den Semesterferien (Freitag-Sonntag).

Der Student verdient im Monat 960 € bei 20 Stunden in der Woche und fällt somit aus der Familienversicherung der Krankenkasse heraus. Ein Kassenbeitrag von 80 € pro Monat wird fällig.

Maximale Arbeitsstunden pro Monat bei 8h Tag: 80 h pro Monat = ca. 10 Tage im Monat

 

(Quelle: LBD)